Allgemeines zur Sachmängelhaftung
Bei jedem Kauf, ob im Internet, im Laden oder am Telefon, stehen dem Käufer diverse Gewährleistungsrechte zur Sachmängelhaftung zu. Seit dem 01.01.2022 sind diese für Kunden deutlich verbraucherfreundlicher geworden. Nur leider ist vielen Käufern nicht bewusst, welche Rechte ihnen als Verbrauchern zustehen. Dies nutzen viele Verkäufer aus und verweisen häufig auf eine abgelaufene Garantie, was unter Umständen auch stimmt – der Kunde hat jedoch entsprechend seiner Gewährleistungsrechte sehr wohl ein Anrecht auf einen funktionierenden Artikel. GarantieHeld klärt Sie diesbezüglich auf.
GarantieHeld zeigt Ihnen automatisiert und transparent Ihre Rechte als Verbraucher. Die Online-Plattform ist speziell für die Bedürfnisse von Verbraucher entwickelt worden und unterstützt Sie durch die innovative Architektur dort, wo Ihnen sonst möglicherweise nur ein verhältnismäßig teurer Anwalt helfen kann.
Neben der automatisierten Rechtsauskunft umfasst das GarantieHeld Leistungsspektrum die automatische Erstellung von individuellen Anschreiben und die Überwachung der kompletten Kommunikation mit dem Händler bis hin zur Abwicklung des Falls. Schritt für Schritt und für Laien verständlich erklärt. Da GarantieHeld ein eingetragener Rechtsdienstleister ist, reicht das Angebot deutlich weiter als das anderer Portale, die sich lediglich auf den Versand einzelner Briefe konzentrieren.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was Sie als privater Käufer beim Kauf von Verbrauchsgütern wissen sollten.
Die Sachmängelhaftung und der Unterschied zur Garantie
Das Verbraucherrecht ist sehr komplex und für Verbraucher kompliziert zu verstehen. Häufig verwechseln sie Garantie und Gewährleistung, weil ihnen die Unterschiede nicht bekannt sind. Doch genau das ist enorm wichtig zu verstehen – und deshalb haben wir GarantieHeld entwickelt.
Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Verbrauchern Vorkehrungen getroffen und die gesetzlichen Gewährleistungsrechte vorgesehen, die bei jedem Kauf zwischen Verbrauchern und Unternehmen gelten. Im Unterschied dazu die Garantie: Die Garantie kann der Verkäufer bzw. Hersteller frei bestimmen.
Ein kleines Beispiel zum Kauf von Schuhen:
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt immer zwei Jahre. Der Schuh muss also zwei Jahre lang vollumfänglich funktionieren. Das schließt alle Teile des Schuhs ein. Die Garantie kann beispielsweise ein Jahr gelten. Dabei kann der Verkäufer beispielsweise die Funktion der Schnürsenkel von der Garantie ausschließen und sich mit seiner Garantie ausschließlich auf die Sohle richten. Es ist also ein freiwilliges Versprechen.
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es immer ratsam ist, sich über die Garantiebestimmungen des Artikels zu informieren, um im Zweifel wählen zu können, welches seiner Rechte man geltend macht. Bei manchen Premium-Herstellern ist es durchaus üblich, eine weitreichendere Garantie anzubieten.
Bei Gebrauchtwaren kann der gesetzliche Gewährleistungsanspruch auf ein Jahr verkürzt werden, hier greift § 476 BGB. Auf die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr muss der Verkäufer allerdings vorab verweisen und diese Verkürzung gesondert und ausdrücklich vereinbaren. Tut er dies nicht, gelten auch für Gebrauchtwaren zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung.
Lassen Sie sich also nicht mit dem Argument abwimmeln, dass die Garantie abgelaufen sei.
Defekt am letzten Tag der Gewährleistung
Seit dem 01.01.2022 wurde auch die Frist der Verjährung von zwei auf vier Monate erhöht. Das bedeutet: Sollte sich ein Defekt am letzten Tag der Gewährleistung ereignen, so hat ein Kunde noch vier Monate Zeit, den Mangel zu reklamieren.
Rechte von Käufern
Kunden haben laut BGB zahlreiche Rechte, wenn sich ein Artikel als mangelhaft erweist. So kann er beispielsweise vom Kaufvertrag zurücktreten (nach zwei gescheiterten Reparaturversuchen oder bei Verweigerung der gesetzlichen Gewährleistung), den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder einen neuen Artikel fordern. Der Verkäufer hat dabei alle Aufwendungen, zum Beispiel Ein- und Ausbaukosten, Versand etc., zu leisten.
Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Der Kaufvertrag musste wirksam geschlossen werden.
- Ein Mangel der Kaufsache muss vorliegen (§ 434 BGB).
Dieses Vorgehen ist relativ kompliziert für Verbraucher, da es hier auf Details und Fristsetzungen ankommt. GarantieHeld vereinfacht den Prozess, indem die relevanten Angaben abgefragt werden und Fristen automatisch in jeden Fall gesetzt und überwacht werden.
Achtung: Speziell das Schreiben zum Rücktritt vom Kaufvertrag sollte als Einschreiben an den Verkäufer verschickt werden. Mit dem Premium-Angebot von GarantieHeld sind Sie damit auf der sicheren Seite.
Beweislastumkehr
Das Gesetz sieht nach § 477 BGB eine gesetzliche Vermutung vor. Das bedeutet, dass bei einem Defekt binnen eines Jahres vermutet wird, dass bereits bei Kauf oder „Gefahrübergang“ ein Mangel am Artikel vorlag. Bei Defekten, die nach einem Jahr aufgetreten sind, muss der Verbraucher beweisen, dass der Defekt schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag. Das kann sich in der Praxis als schwierig erweisen. Allerdings gab es bereits Gerichtsurteile, die dem Verkäufer eine deutlich längere Beweislast auferlegten.
Auch hier haben Verbraucher vier Monate Zeit, den Mangel dem Verkäufer zu melden.
Beispiel:
Ein Paar Schuhe wurde am 01.01.2022 geliefert, am 31.12.2022 trat ein Mangel auf. So hat der Kunde bis zum 31.03.2023 Zeit, dem Verkäufer diesen Mangel vom 31.12.2022 zu melden, wobei die Beweislast immer noch beim Verkäufer liegt, da der Mangel innerhalb des ersten Jahres nach Kauf auftrat.
Sachmängelhaftung – das Wichtigste in Kürze
- Der Unterschied zwischen der gesetzlichen Sachmängelhaftung und einer vom Verkäufer/Hersteller frei wählbaren Garantie ist äußerst wichtig.
- Die gesetzliche Gewährleistung/Sachmängelhaftung beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
- Die Beweislast liegt bis zu einem Jahr beim Verkäufer.
- Bei Gebrauchtwaren kann der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung/Sachmängelhaftung auf ein Jahr reduzieren.
- Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung/Sachmängelhaftung ist nicht möglich.
- Die Meldefrist eines Mangels beträgt höchstens vier Monate nach dem erstmaligen Auftreten des Mangels und muss dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden.
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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