Beweislastumkehr - Alles was man wissen sollte

Beweislastumkehr - Alles was man wissen sollte

Am 10. März 2023 08:19 | 3 min Lesezeit

Beweislast und Beweislastumkehr – was ist das?

Wenn du einen neuen Artikel kaufst, so hast du darauf grundsätzlich zwei Jahre lang Gewährleistung. Tritt innerhalb des ersten Jahres ein Mangel auf, so kann davon ausgegangen werden, dass das Produkt bzw. die Ware bereits zum Zeitpunkt deines Kaufs mangelhaft war. Nach Ablauf des ersten Jahres musst du als Käufer beweisen können (= Beweislast), dass dein Produkt bereits einen Mangel hatte, als du es gekauft hast.

Beachte: Tritt ein Mangel an deinem Produkt auf, so bist du als Verbraucher verpflichtet, diesen unmittelbar deinem Verkäufer (= Vertragspartner) zu melden, spätestens jedoch nach vier Monaten.

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Was bedeutet Beweislast?

Die Beweislast spielt hauptsächlich im Zivilprozess eine Rolle. Hierbei gilt nach einem BGH-Urteil folgender Grundsatz: „Derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, hat deren tatsächliche Voraussetzung darzulegen und zu beweisen.”
Für Laien sind solche Formulierungen immer etwas sperrig und schwer zu verstehen. Von daher machen wir es einfacher: Derjenige, der etwas für sich Günstiges behauptet, trägt die Beweislast. Und genau das ist beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmen eine Ware (bisher im BGB immer als Kaufsache bezeichnet) kauft, nicht ganz einfach.
Bisher war es so: Du musstest als Käufer beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt und dass dieser schon zum Zeitpunkt der Übergabe deiner Kaufsache vorhanden war. Schwierig in der Praxis. Um die Rechte von Verbrauchern zu stärken, wurde daher Anfang 2022 die sog. Beweislastumkehr ins BGB aufgenommen.

Was bedeutet Beweislastumkehr?

Die Beweislastumkehr besagt: „Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“

Das wurde damit begründet, dass im Allgemeinen der Verkäufer zum Zeitpunkt der Übergabe die beste Sachkenntnis in Bezug auf die Vertragsmäßigkeit seines Produkts bzw. seiner Ware hat. Als Verbraucher hat man erheblich schlechtere Möglichkeiten, das nachzuweisen. Deshalb ist nun der Verkäufer in der Pflicht und muss beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe des Produkts aufgetreten ist.

Die Beweislastumkehr tritt unter anderem dann ein, wenn der Zustand einer Ware von den Anforderungen des § 434 BGB abweicht. Doch was genau bedeutet das?

Gemäß § 434 Abs. 3 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht“. Das ist der Fall, wenn sie „(1) die vereinbarte Beschaffenheit hat, (2) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und (3) mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.“ Die vereinbarte Beschaffenheit (1) umfasst „Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben“.

Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwagen

Im BGB (§ 477 Abs. 1 Satz 1) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Sachmangel „im rechtlichen Sinne“ vorliegen muss, es muss also eine Abweichung von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 434 BGB gegeben sein. Manche Verbraucher gehen irrtümlich davon aus, dass die Ware nur irgendeinen Mangel aufweisen muss, um die Beweislastumkehr auszulösen. Man unterscheidet also zwischen dem Symptom eines Mangels und dem Mangel an sich. Als Mangel im rechtlichen Sinne kann nur der bei der Übergabe der Ware bereits vorhandene vertragswidrige Zustand, der als Ursache für das Mangelsymptom gilt, angesehen werden.

Diese Problematik spielt vor allem beim Handel mit Gebrauchtwagen eine Rolle. Stell dir vor, du kaufst bei einem gewerblichen Kfz-Händler ein gebrauchtes Auto. Kurze Zeit nach der Übergabe weist das Fahrzeug Mangelerscheinungen auf. Hier liegt nicht automatisch ein von den Anforderungen nach § 434 BGB abweichender Zustand vor, sondern in einem BGH-Urteil heißt es: „Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung, der Qualitätsstufe entsprechender gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs stellt keinen Sachmangel nach § 434 BGB dar.“

Ein Mangel liegt erst dann vor, wenn das Symptom des Mangels auf einen untypischen Verschleiß zurückzuführen ist. Hierfür liegt allerdings die Beweispflicht beim Käufer, nicht beim Verkäufer.

In der Praxis bedeutet das, dass auch bei Vorliegen eindeutiger Mangelsymptome der Käufer zunächst ein Gutachten eines Sachverständigen benötigt, um einen Mangel im Sinne des § 434 BGB nachzuweisen.

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